update: Regelungen ab dem 10.12.
Liebe Schulfamilie,
die Neuerungen überschlagen sich gerade. Wir wollen versuchen Sie trotzdem auf dem aktuellen Stand zu halten. Der 7-Tage-Insidenzwert liegt am heutigen Mittwoch ÜBER dem Wert von 200. Die Situation kann sich aber täglich ändern. Bitte informieren Sie sich täglich.
Ab dem 10.12.20 gilt für unsere Schule Folgendes, außer die Klasse Ihres Kindes befindet sich gerade in Quarantäne:
- Die 5. - 7. Klassen haben Präsenzunterricht.
- Die 8. Klasse hat Distanzunterricht.
- Alle Abschlussklassen, wie etwa die Klasse 9g oder 9m (schreibt auch den Quali mit), haben Präsenzunterricht.
Der praktische Sportunterricht entfällt bis zu den Ferien und wird durch Theorieunterricht ersetzt.
Die Ferien beginnen am 19.12.20. Der 18.12. ist also der letzte Schultag.
Im Distanzunterricht können mündliche Leistungsnachweise erbracht werden. Schriftliche Leistungsnachweise werden nur erbracht, wenn die ganze Klasse in Präsenz unterrichtet wird. In Klassen, die ab morgen im Wechselunterricht sind, wird also bis zu den Ferien keine schriftliche Leistungsmessung stattfinden. Zu Nachholterminen und Sonderfallregelungen werden wir Sie gesondert informieren.
In einem Schreiben des Kultusministeriums finden Sie folgende Regelungen hierzu:
- 7-Tage-Inzidenz bis zu 200
Bei einer 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis bzw. einer kreisfreien Stadt bis zu 200 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner findet an allen Schulen der Regelbetrieb unter Beachtung des zwischen StMUK und StMGP abgestimmten aktuellen Rahmenhygieneplans für Schulen un-ter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Rechtslage statt. Maßnah-men an den Schulen wie Schulschließungen, Umstellung auf Distan-zunterricht oder Teilung der Klassen und eine damit verbundene Un-terrichtung der Gruppen im wöchentlichen oder täglichen Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht werden nur angeordnet, wenn vor Ort ein entsprechendes Infektionsgeschehen dies erforderlich macht. Das herausgehobene Interesse von Schülerinnen und Schülern der Jahr-gangsstufen 1 bis 7, der Abschlussklassen, aller Jahrgangsstufen der Schulen zur sonderpädagogischen Förderung, der Schulen für Kranke sowie von Kindern, die Schulvorbereitende Einrichtungen (SVE) besu-chen, am Präsenzunterricht ist insbesondere zu berücksichtigen.
2. 7-Tage-Inzidenz > 200
Bei einer 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis bzw. einer kreisfreien Stadt von über 200 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner, gilt ab dem darauffolgenden Tag Folgendes:
- An den Schulen wird gemäß § 25 Satz 1 Nr. 2 9. BayIfSMV ab Jahrgangsstufe 8 ein Mindestabstand von 1,5 Metern auch im Klassenzimmer eingeführt. In der Regel wird dies zum Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht mit geteilten Lerngruppen füh-ren, wenn der Mindestabstand anderweitig nicht eingehalten wer-den kann. Ausgenommen sind nur Abschlussklassen, Schulen zur sonderpädagogischen Förderung und Schulen für Kranke. Die kon-krete Ausgestaltung obliegt der zuständigen Kreisverwaltungsbe-hörde im Benehmen mit der Schulaufsicht.
- Da die Überschreitung des 7-Tage-Inzidenzwertes in der Regel ab-sehbar ist, sollten die bevorstehenden Maßnahmen planbar sein. Zudem gelten die Regelungen erst am Folgetag, sodass ein gewis-ser Vorlauf für die Schulen vorhanden ist.
Für Landkreise und kreisfreie Städte, in denen die 7-Tage-Inzidenz am 01.12.2020, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der 9. BayIfSMV, 200 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner überschreitet, gelten diese Einschränkungen ab dem 02.12.2020.
3. 7-Tage-Inzidenz > 300
Bei einer 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis bzw. einer kreisfreien Stadt von über 300 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner soll der Schulbetrieb weiter eingeschränkt werden. In Abhängigkeit vom Infek-tionsgeschehen soll zunächst der Unterricht als Wechselunterricht un-abhängig von der Jahrgangsstufe angeordnet werden, um Schulschlie-ßungen zu vermeiden.
4. Bestätigter COVID-19-Fall bei einer Schülerin/einem Schüler in ei-ner Klasse
Wird während des regulären Unterrichts in einer Schulklasse eine Schülerin bzw. ein Schüler mittels PCR-Test oder Antigentest positiv auf SARS-CoV-2 getestet, so wird die Klasse bzw. Lerngruppe bei Be-kanntwerden des Testergebnisses sofort für fünf Tage durch Quaran-täne isoliert. Ein positiver Antigen-Schnelltest ist immer durch einen PCR-Test zu bestätigen.
Die Quarantäne umfasst die Kinder der jeweiligen Schulklasse, nicht aber deren Eltern oder andere Haushaltsmitglieder. Auch das Lehrper-sonal unterliegt nicht regelhaft der Kohortenisolation. Sollte der PCR-Test einen negativen Befund ergeben, wird die auf dem positiven Anti-gen-Schnelltest beruhende Kohortenisolation aufgehoben.
Eine weitere Differenzierung von Kontaktpersonen nach Intensität des Kontaktes unter den Mitschülerinnen und Mitschülern im Schulbereich erfolgt nicht. Eine Kontaktpersonenermittlung im außerschulischen Bereich ist davon unbenommen.
Alle Mitschülerinnen und Mitschüler des Indexfalls gelten als kohor-tenisolierte Schülerinnen und Schüler, auch wenn zu jeder Zeit kon-sequent Masken getragen wurden, auf regelmäßige Lüftungspausen geachtet wurde und der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden konnte.
Für kohortenisolierte Schülerinnen und Schüler erfolgt nach fünf Ta-gen eine Testung per Antigen-Schnelltest oder alternativ ein PCR-Test, nach dessen Ergebnis die negativ getesteten Schülerinnen und Schüler wieder zum Unterricht zugelassen werden.
Eine Wiederzulassung erfolgt nicht bei Schülerinnen und Schülern, die etwa aufgrund privater Kontakte zum Indexfall als enge Kontaktperso-nen der Kategorie I einzuordnen sind.
Dieses Vorgehen findet auch Anwendung für Klassen, die sich bei In-krafttreten der angepassten AV Isolation vom 02.12.2020 bereits in Quarantäne befinden.